Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 173a
§ 173a – Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.
Kurz erklärt
- Steuerbescheide können aufgehoben oder geändert werden.
- Dies gilt, wenn dem Steuerpflichtigen Fehler in der Steuererklärung unterlaufen sind.
- Schreib- oder Rechenfehler sind Beispiele für solche Fehler.
- Diese Fehler führen dazu, dass falsche Informationen an die Finanzbehörde übermittelt wurden.
- Die falschen Informationen müssen zum Zeitpunkt des Steuerbescheids rechtserheblich gewesen sein.