Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 173a

§ 173a – Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung

Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.

Kurz erklärt

  • Steuerbescheide können aufgehoben oder geändert werden.
  • Dies gilt, wenn dem Steuerpflichtigen Fehler in der Steuererklärung unterlaufen sind.
  • Schreib- oder Rechenfehler sind Beispiele für solche Fehler.
  • Diese Fehler führen dazu, dass falsche Informationen an die Finanzbehörde übermittelt wurden.
  • Die falschen Informationen müssen zum Zeitpunkt des Steuerbescheids rechtserheblich gewesen sein.